Auszug aus dem
Bundestierschutzgesetz
(gildet leider nur in Österreich - aber an das sollte man sich auch in Deutschland halten)
4.1. Allgemeine Bestimmungen:
(1) Mit Ausnahme von permanenter Käfighaltung in Außengehegen muss Frettchen mindestens einmal täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs geboten werden.
(2) Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer aus veterinärmedizinisch indizierten Gründen, verboten.
4.2. Käfighaltung in geschlossenen Räumen:
(1) Der Käfig muss stabil konstruiert sein und über einen festen Boden verfügen. Gitter- und Rostböden sind verboten.
(2) Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere über eine begeh- und nutzbare Grundfläche von mindestens 2 m² verfügen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 0,5 m².
(4) Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.
(5) Die Käfighöhe hat mindestens 60 cm zu betragen. Bei mehretagigen Käfigen hat die Käfighöhe je Etage mindestens 60 cm zu betragen.
(6) Der Käfig ist mit Schlafkisten, Spiel-, Versteckmöglichkeiten auszustatten, die leicht reinigbar sind.
(7) Der Käfig ist mit einer Grabemöglichkeit mit einer Mindestfläche von 0,3 m² auszustatten.
4.3. Permanente Käfighaltung in einem Außengehege:
(1) Die Grundfläche des Außengeheges hat für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m² zu betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 2,5 m².
(2) Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.
(3) Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabemöglichkeiten aufweisen.
(4) Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.
Haltung in der Schweitz:
Anforderungen:
Für 2 Frettchen mit täglich mehrstündigem Auslauf ist ein Gehege von 4m2 erforderlich.
Für jedes weitere Tier 0.5m2 dazu.
Dazu kommt, dass ein Sachkundenachweis gemacht werden muss.